Satzung
Bundesverband der Klauenpflegenden e.V.
(Fachverband für Klauenpflege und Klauengesundheit)
Präambel
Der Bundesverband der Klauenpflegenden vertritt die Interessen der Klauenpflegenden in Deutschland. Der Erhalt und die Förderung der Klauengesundheit sind ein zentrales Thema des Tierschutzes und des Tierwohles. Dieses gemeinsame Ziel der Klauenpflegenden vertritt der Bundesverband auf Bundes- und auf Länderebene nach außen.
Kernfelder der Arbeit des Bundesverbands der Klauenpflegenden sind:
- Die Verbesserung der klauenpflegerischen Versorgung aller Klauentiere.
- Die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Klauenpflegenden.
- Die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen der Klauenpflege und die Vertretung der Interessen der Klauenpflegenden in den sie betreffenden Rechtsfeldern.
Der Bundesverband der Klauenpflegenden arbeitet politisch unabhängig.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen
Bundesverband der Klauenpflegenden e.V. (Fachverband für Klauenpflege und Klauengesundheit)
Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen und führt daher den Zusatz „e.V.“
Der Verband hat seinen Sitz in 04103 Leipzig, An den Tierkliniken 11.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe
(1) Der Verband hat die Aufgabe, alle in Deutschland befindlichen Klauenpflegenden und alle anderen beruflich mit der Klauenpflege befassten Personen zu vertreten und deren Interessen gegenüber den staatlichen Organen, dem Gesetzgeber, der Politik und wirtschaftlichen Organisationen zu vertreten.
(2) Der Verband verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch Maßnahmen:
- zur Gewinnung von Berufsklauenpflegenden und allen anderen beruflich mit der Klauenpflege befassten Personen, um einen möglichst hohen Organisationsgrad zu erreichen,
- zur Identifizierung von Schlüsselinteressen der Berufsklauenpflegenden und aller anderen mit der Klauenpflege befassten Personen sowie die Entwicklung von Konzepten für deren Realisierung,
- zum Aufbau eines Netzwerkes in Politik und Wirtschaft zum Zwecke der Umsetzung der Interessen der Berufsklauenpflegenden und aller anderen mit der Klauenpflege befassten Personen,
- zur Etablierung und Gewährleistung einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Zweck des Verbandes ist auch die Förderung der Klauengesundheit im Sinne des Tierwohls. Er unterstützt die Belange der Klauengesundheit durch Förderung von Forschung, Weiterbildung und Ausbildung.
(4) Der Verband versteht sich als Partner von existierenden Vereinen und ähnlichen Organisationen, die die Erreichung seiner Ziele befördern, unterstützen oder selbst verfolgen.
(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben achtet der Verband auf ein geschlechtergerechtes Miteinander.
(6) Der Verband ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person wie z.B. Firmen, Personengesellschaften, Vereine etc. werden. Bei juristischen Personen ist eine vertretungsberechtigte Person zu benennen.
Ist das ordentliche Mitglied beruflich und/oder geschäftlich mit der Klauenpflege befasst, erhält das Mitglied ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann in den Vorstand gewählt und in den Beirat berufen werden
(2) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können an Veranstaltungen teilnehmen und in den Beirat berufen werden.
(3) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand für den Fall
- eines Austritts,
- des Todes,
- der Auflösung bei juristischen Personen,
- des Ausschlusses aus dem Verein.
und wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres in den Fällen a. bis c.
(5) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet, dessen Arbeit stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung gegenüber dem Vorstand einen schriftlich zu begründenden Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss ist unwirksam, wenn er nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen bestätigt wird.
(6) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 4 Beiträge
(1) Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge und andere Beiträge erhoben. Über die Höhe, Fälligkeit und alle weiteren Aspekte entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer „Beitragsordnung“.
(2) Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat bzw. die Beiräte.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl von Schriftführer*in und Kassenwart*in,
- die Einrichtung und Besetzung der Beiräte,
- die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder von Vorstand und Beirat,
- die Entscheidung über Einsprüche nach § 3 Abs. 5,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über den Etat,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- die Rechnungsprüfung,
- die Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Berufsstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(3) Eine Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum und/oder durch elektronische Kommunikation ist möglich. Eine schriftliche Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied im Vorfeld ohne Teilnahme der Mitgliederversammlung ist möglich. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich, bedarf aber der Schriftform unter eindeutiger Nennung des Namens des stimmberechtigten und des übertragenden Mitglieds; auf ein anders Mitglied dürfen nicht mehr als die Stimmen von zwei ordentlichen Mitgliedern übertragen werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder ist möglich.
(4) Mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann ein Thema zur Beschlussfassung noch in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden; ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(6) Weiterhin finden Mitgliederversammlungen statt:
- wenn der Vorstand dies beschließt oder
- wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung verlangen.
Der Antrag ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei dem Vorstand zu stellen, der die Versammlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags einberuft.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand entsprechend den Bestimmungen der geltenden Geschäftsordnung geleitet.
(8) Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen jeweils der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, Fragen und Maßnahmen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; im Wesentlichen führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
(2) Über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer „Geschäftsordnung“.
(3) Angestrebt wird eine paritätische Besetzung aller Organe.
(4) In den Vorstand gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die mit der Klauenpflege befasst sind.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal fünf Personen und wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n selbst. Jeder Vorstand ist nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstand vertretungsberechtigt. Alle Vorstände sind ständige Vertreter*innen des/der Vorsitzenden des Vorstands.
(6) Der Vorstand Nummer 1 und 3 und 5 werden bei der ersten Wahl auf zwei Jahre gewählt, und der Vorstand Nummer 2 und 4 auf vier Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser zwei Jahre werden die jeweils ausscheidenden Vorstandsmitglieder für 4 Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur zweimal.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied als Ersatz bestimmen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Beendigung seiner Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
(9) Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus
- den Vorständen und
- der Schriftführung und
- der Kassenführung.
(10) Die/der Schriftführer*in und die/der Kassenwart*in, werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt und haben kein Stimmrecht im Vorstand.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Zur Unterstützung des Vorstands, der Arbeit der Mitglieder in den Ausschüssen und der Tätigkeiten in den Beiräten kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Die Geschäftsstelle ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden und berichtspflichtig.
(2) Die Arbeit der Geschäftsstelle wird aus den Mitteln des Vereins finanziert.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne einer fachkundigen Beratung. Der Beirat hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, allerdings muss der Beirat angehört werden.
(2) Über die Einrichtung und Zusammensetzung eines Beirats oder mehrerer Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso über die Berufung in den jeweiligen Beirat. Die Berufung erfolgt für die Dauer von vier Jahren.
(3) Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Eine Abhaltung dieser Tagung im virtuellen Raum und/oder durch elektronische Kommunikation ist möglich.
(4) Der Beirat Wissenschaft und Wirtschaft ist von den staatlich anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsstätten, den tiermedizinischen Hochschulen den tiermedizinischen und agrarwissenschaftlichen Fakultäten und Fachhochschulen zu besetzen. Jede der vorgenannten Einrichtungen ist aufgefordert, je eine vertretungsberechtigte Person in den Beirat zu entsenden und eine stellvertretende Person zu benennen.
(5) Der Beirat Vereine im In- und Ausland ist von Vereinen und anderen Zusammenschlüssen von mit der Klauenpflege befassten Personen zu besetzen. Jede der vorgenannten Organisationen ist aufgefordert, je eine vertretungsberechtigte Person in den Beirat zu entsenden und eine stellvertretende Person zu benennen.
§ 10 Protokollierung, Ehrenamtlichkeit, Organmitgliedschaft
(1) Über jede Sitzung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und eines Beirats ist ein Protokoll zu erstellen, dass die/der Leitende der Sitzung bzw. der Versammlung sowie die/der Protokollführende zu unterzeichnen hat.
(2) Die Tätigkeiten der Mitglieder, des Vorstandes und der Beiräte sind ehrenamtlich. Auslagen der Mitglieder, des Vorstandes und der Beiräte können nach Vorstandsbeschluss gegen Beleg erstattet werden.
(3) Die Organmitgliedschaft erlischt durch Niederlegung oder automatisch infolge des Endes der ordentlichen Mitgliedschaft.
§ 11 Schriftformen
(1) Soweit die Satzung die Schriftlichkeit vorsieht, gilt diese Formerfordernis auch bei einer telekommunikativen Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), auch in Form einer E-Mail, als erfüllt.
(2) Eine schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung kann weiterhin durch persönliche Übergabe oder durch einfache Briefzustellung übermittelt werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(3) Die schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung gilt bei der persönlichen Übergabe mit dem Zeitpunkt der Übergabe, bei der einfachen Briefzustellung mit dem dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei der telekommunikativen Übermittlung gilt die Mitteilung bzw. Erklärung mit dem Zeitpunkt der Absendung als zugegangen.
§ 12 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kinderhilfe – Hilfe für krebs- und schwerkranke Kinder e.V. (Umsatzsteuer-ID 27/670/53023 und VR 7355 B) mit gegenwärtigem Sitz in 10551 Berlin, Turmstraße 32, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung ausfüllungsbedürftige Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Fassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.05.2026
