Satzung
Bundesverband der Klauenpflegenden
(Fachverband für Klauenpflege und Klauengesundheit)
Präambel
Der Bundesverband der Klauenpflegenden (BK) bündelt die Interessen der Klauenpflegenden in Deutschland. Der Erhalt und die Förderung der Klauengesundheit sind ein zentrales Thema des Tierschutzes und des Tierwohles. Dieses gemeinsame Ziel der Klauenpflegenden vertritt der Bundesverband auf Bundes- und auf Länderebene nach außen.
Kernfelder der Arbeit des BK sind:
die Verbesserung der klauenpflegerischen Versorgung landwirtschaftlicher Nutztiere durch Imageförderung des Tätigkeitsfeldes der Klauenpflege
die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Klauenpflegenden
die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen der Klauenpflege und die Vertretung der Interessen der Klauenpflegenden in den, sie betreffenden, Rechtsfeldern.
Der Bundesverband der Klauenpflegenden arbeitet politisch unabhängig.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen
Bundesverband der Klauenpflegenden
(Fachverband für Klauenpflege und Klauengesundheit)
Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz
„e.V.“.
Der Verband hat seinen Sitz in 12349 Berlin, Deutsch-Kroner-Ring 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, alle in Deutschland befindlichen Klauenpflegenden und alle anderen beruflich mit der Klauenpflege befassten Personen zu vertreten und deren
Interessen gegenüber den staatlichen Organen, dem Gesetzgeber, der Politik und wirtschaftlichen Organisationen zu bündeln.
Der Verband verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch Maßnahmen:
zur Gewinnung von Berufsklauenpflegenden und allen anderen beruflich mit der Klauenpflege befassten Personen, um einen möglichst hohen Organisationsgrad zu erreichen,
zur Identifizierung von Schlüsselinteressen der Berufsklauenpflegenden und aller anderen mit der Klauenpflege befassten Personen sowie die Entwicklung von Konzepten für deren Realisierung,
zum Aufbau eines Netzwerkes in Politik und Wirtschaft zum Zwecke der Umsetzung der Interessen der Berufsklauenpflegenden und aller anderen mit der Klauenpflege befassten Personen,
zur Etablierung und Gewährleistung einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit.
Der Zweck des Verbandes ist auch die Förderung der Klauengesundheit im Sinne des Tierwohls. Er unterstützt die Belange der Klauengesundheit durch Förderung von Forschung, Weiterbildung und Ausbildung.
Der Verband versteht sich als Partner von existierenden Vereinen und ähnlichen Organisationen, die die Erreichung seiner Ziele befördern, unterstützen oder selbst verfolgen.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben achtet der Verband auf ein geschlechtergerechtes Miteinander.
Der Verband ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die beruflich mit der praktischen Klauenpflege befasst ist. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden, die sich beruflich oder institutionell mit der Klauenpflege oder der Klauengesundheit befasst, ohne selbst praktisch tätig zu sein. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden, können jedoch zu Veranstaltungen eingeladen werden. Sie können in den Beirat berufen werden.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben weder Stimmrecht noch Organmitgliedschaft, können jedoch zu Veranstaltungen eingeladen werden.
Bestehende Vereine und Genossenschaften, die sich aus Berufsklauenpflegenden zusammensetzen, können ebenfalls Mitglied werden und erhalten für ihre Mitglieder ein mittelbares Stimmrecht:
Bis 20 Mitglieder: 1 Stimme
Bis 40 Mitglieder: 2 Stimmen
Bis 60 Mitglieder: 3 Stimmen
Bis 80 Mitglieder: 4 Stimmen
Bis 100 Mitglieder: 5 Stimmen
Bis 120 Mitglieder: 6 Stimmen usw.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
durch Tod;
bei Personengesellschaften und juristischen Personen durch Auflösung;
durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet, dessen Arbeit erheblich stört oder sich sonst grob vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung gegenüber dem Vorstand einen schriftlich zu begründenden Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss ist unwirksam, wenn er nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen bestätigt wird.
Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 4 Beiträge
Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge und andere Beiträge erhoben. Über die Höhe, Fälligkeit und alle weiteren Aspekte entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer „Beitragsordnung“.
Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder von Vorstand und Beirat,
die Entscheidung über Einsprüche nach § 3 Abs. 5,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
die Beschlussfassung über den Etat,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
die Rechnungsprüfung,
die Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Berufsstandes,
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
Eine Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum und/oder durch elektronische Kommunikation ist möglich. Eine schriftliche Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied im Vorfeld ohne Teilnahme der Mitgliederversammlung ist möglich. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich, bedarf aber der Schriftform unter eindeutiger Nennung des Namens des stimmberechtigten und des übertragenden Mitglieds; auf ein anders Mitglied dürfen nicht mehr als die Stimmen von zwei ordentlichen Mitgliedern übertragen werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder ist möglich.
Mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann ein Thema zur Beschlussfassung noch in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden; ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Weiterhin finden Mitgliederversammlungen statt:
wenn der Vorstand dies beschließt oder
wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung verlangen.
Der Antrag ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei dem Vorstand zu stellen, der die Versammlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags einberuft.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand entsprechend den Bestimmungen der geltenden Geschäftsordnung geleitet.
Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen jeweils aller Mitglieder erforderlich.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, Fragen und Maßnahmen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; im Wesentlichen führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
Über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer „Geschäftsordnung“.
Angestrebt wird eine paritätische Besetzung aller Organe.
In den Vorstand gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die beruflich mit der praktischen Klauenpflege befasst sind.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Dritte Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten und Zweiten Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
Die Vorstandschaft besteht aus
den Vorsitzenden (1., 2. und 3.),
der Schriftführung,
der Kassenführung.
Die 1. und 3. Vorsitzenden des Vorstandes werden bei der ersten Wahl auf zwei Jahre gewählt, der/die 2. Vorsitzende, Schriftführung und Kassenführung auf vier Jahre gewählt.
Nach Ablauf dieser zwei Jahre werden die jeweils ausscheidenden Vorstandsmitglieder für 4 Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur zweimal.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied als Ersatz bestimmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Beendigung seiner Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
§ 8 Beirat
Von jeder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Funktionelle Klauenpflege und jeder der Tiermedizinischen Fakultäten (München, Leipzig, Berlin, Gießen) bzw. Stiftung Tierärztlichen Hochschule Hannover und den agrarwissenschaftlichen Fakultäten kann je eine beratende Person gesandt werden. Zudem kann von der entsendenden Stelle jeweils eine stellvertretende Person benannt werden. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Eine Abhaltung dieser Tagung im virtuellen Raum und/oder durch elektronische Kommunikation ist möglich. Zur Mitgliederversammlung kann dieser Ausschuss die beratenden Personen mit Rederecht senden. Die Namen der beratenden Personen und stellvertretenden Personen werden dem Vorstand spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben.
In diesen Beirat können vom Vorstand maximal weitere fünf ausgewählte Personen aus der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Politik für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
Dieser Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne einer fachkundigen Beratung. Der Beirat hat keine eigene Stimme in den Organen des Vereins. Der Beirat muss angehört werden.
§ 9 Protokollierung, Ehrenamtlichkeit, Organmitgliedschaft
Über jede Sitzung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Beirats ist ein Protokoll zu errichten, das der Leitende der Sitzung bzw. der Versammlung sowie der Protokollführerende unterzeichnen.
Die Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen des Vorstandes, des Beirats und der Mitglieder können nach Vorstandsbeschluss gegen Beleg erstattet werden.
Die Organmitgliedschaft erlischt durch Niederlegung oder automatisch infolge des Endes der ordentlichen Mitgliedschaft.
§ 10 Schriftformen
Soweit die Satzung die Schriftlichkeit vorsieht, gilt diese Formerfordernis auch bei einer telekommunikativen Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), auch in Form einer E-Mail, als erfüllt.
Eine schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung kann weiterhin durch persönliche Übergabe oder durch einfache Briefzustellung übermittelt werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Die schriftliche Mitteilung bzw. Erklärung gilt bei der persönlichen Übergabe mit dem Zeitpunkt der Übergabe, bei der einfachen Briefzustellung mit dem dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei der telekommunikativen Übermittlung gilt die Mitteilung bzw. Erklärung mit dem Zeitpunkt der Absendung als zugegangen.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kinderhilfe – Hilfe für krebs- und schwerkranke Kinder e.V. (Umsatzsteuer-ID 27/670/53023 und VR 7355 B) mit gegenwärtigem Sitz in 10551 Berlin, Turmstraße 32, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung ausfüllungsbedürftige Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Salzburg (A) Datum 30.08.2025
